Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 08.10.2020 - 24 U 78/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,52247
OLG Frankfurt, 08.10.2020 - 24 U 78/20 (https://dejure.org/2020,52247)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08.10.2020 - 24 U 78/20 (https://dejure.org/2020,52247)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08. Oktober 2020 - 24 U 78/20 (https://dejure.org/2020,52247)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,52247) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 05.11.2019 - XI ZR 650/18

    Widerrufsinformationen in mit Kfz-Kaufverträgen verbundenen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.10.2020 - 24 U 78/20
    Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senats, wonach auch fehlerhafte Vertragsbedingungen nicht zur Erweiterung der Widerrufsmöglichkeiten führen, sondern gegebenenfalls bei der Abwicklung des Vertrages zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des Senats vom 26.07.2019 - 24 U 230/18 , BeckRS 2019, 20121, Rn. 14 m. w. Nachw. und Senatsbeschluss vom 05.12.2019 - 24 U 107/19; vgl. auch BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18, NJW 2020, 461, Rn. 53 m. w. Nachw. beck-online ).

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Klausel nicht dadurch undeutlich wird, dass die Vertragsunterlagen an anderer Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (vgl. Senatsurteil vom 26. Juli 2019, Az. 24 U 230/18 , BeckRS 2019, 20121, Rn. 14; BGH, Urteil vom 5. November 2019, Az. XI ZR 650/18, NJW 2020, Seiten 461 f., Rn. 53, m. w. N., beck-online ).

    Über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB muss nicht informiert werden (BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18, NJW 2020, 461f., Rn. 26f., beck-online ).

    Vielmehr bezieht sich diese Vorschrift nur auf das - in der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vorgesehene - Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB (BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18, NJW 2020, 461f., Rn. 26 - 33 und Beschluss vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18, BeckRS 2020, 2755, Rn. 20f., beck-online ).

    Dies gilt umso mehr angesichts der im Gesetz vorgesehenen Sanktion des § 494 Abs. 6 Satz 1 BGB (vgl. zu diesem Rechtsgedanken, BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18, NJW 2020, 461f., Rn. 35f., beck-online ).

    Insoweit hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18 entschieden, dass die nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB erforderlichen Informationen zu den Voraussetzungen und der Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ordnungsgemäß erteilt worden waren.

    Demgegenüber bedürfe es nicht der Darstellung einer finanzmathematischen Berechnungsformel, weil eine solche zu Klarheit und Verständlichkeit nichts beitrüge (BGH, Urteil vom 05.11.2019, XI ZR 650/18, NJW 2020, 461f., Rn. 40 - 46, beck-online ).

    Pflichtangaben müssen nicht in einer einheitlichen Vertragsurkunde enthalten sein, sofern sich die Einheit der einzelnen Unterlagen aus fortlaufender Paginierung, fortlaufender Nummerierung der einzelnen Bestimmungen, einheitlicher graphischer Gestaltung, inhaltlichem Zusammenhang des Textes oder vergleichbaren Merkmalen zweifelsfrei ergibt (BGH, Urteil vom 17.09.2019 - XI ZR 662/18, NJW 2020, 334f., Rn. 19; BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18, NJW 2020, 461f., Rn. 51 und BGH, Beschluss vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18, BeckRS 2020, 2755, Rn. 33f., beck-online ).

    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichthofs, der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, dass eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsinformation nicht dadurch undeutlich wird, dass die Vertragsunterlagen an anderer Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2019, Az. XI ZR 650/18, NJW 2020, Seiten 461 f., Rn. 53, m. w. N.; Senatsurteil vom 26. Juli 2019, Az. 24 U 230/18 , BeckRS 2019, 20121, Rn. 14, beck-online ).

    Dies entspricht - wie bereits dargelegt - der gefestigten Rechtsprechung des Senats, wonach auch fehlerhafte Vertragsbedingungen nicht zur Erweiterung der Widerrufsmöglichkeiten führen, sondern gegebenenfalls bei der Abwicklung des Vertrages zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des Senats vom 26.07.2019 - 24 U 230/18 , BeckRS 2019, 20121, Rn. 14 m. w. Nachw. und Senatsbeschluss vom 05.12.2019 - 24 U 107/19; vgl. auch BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18, NJW 2020, 461, Rn. 53 m. w. Nachw. beck-online ).

    Die Beklagte trägt in ihrer Berufungserwiderung zutreffend vor, dass es auch bei Abschluss eines verbundenen Geschäftes bei der grundsätzlichen Belehrung zu den Widerrufsfolgen gemäß dem ersten Satz des Musters des Unterabschnitts "Widerrufsfolgen" der Anlage 7 bleibt (siehe hierzu auch BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18, NJW 2020, 461f., Rn. 22f. und Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 11/19, BeckRS 2019, 33010, Rn. 20f., beck-online).

    Entgegen der Auffassung des Klägers entspricht die in Ziffer 5. der Allgemeinen Darlehensbedingungen enthaltene Definition des Verzugszinssatzes den gesetzlichen Anforderungen (vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18, BeckRS 2020, 2755f., Rn. 23; BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18, NJW 2020, 461f., Rn. 52, m. w. Nachw., beck-online ).

    Wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslosigkeit des Verzugszinssatzes bedarf es bei Vertragsschluss keiner Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes (BGH, Beschluss vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18, BeckRS 2020, 2755, Rn. 23; BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18, NJW 2020, 461f., Rn. 52 und Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 11/19, BeckRS 2019, 33010f., Rn. 18, beck-online ).

  • BGH, 11.02.2020 - XI ZR 648/18

    Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.10.2020 - 24 U 78/20
    Die richtige Auslegung und die Reichweite des Unionsrechts sind angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der Verbraucherkreditrichtlinie derart offenkundig zu beantworten, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.07.2020 - XI ZR 288/19, BeckRS 2020, 19736, Rn. 31 m. w. Nachw. und BGH, Beschluss vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18, BeckRS 2020, 2755, beck-online ).

    Vielmehr bezieht sich diese Vorschrift nur auf das - in der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vorgesehene - Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB (BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18, NJW 2020, 461f., Rn. 26 - 33 und Beschluss vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18, BeckRS 2020, 2755, Rn. 20f., beck-online ).

    Pflichtangaben müssen nicht in einer einheitlichen Vertragsurkunde enthalten sein, sofern sich die Einheit der einzelnen Unterlagen aus fortlaufender Paginierung, fortlaufender Nummerierung der einzelnen Bestimmungen, einheitlicher graphischer Gestaltung, inhaltlichem Zusammenhang des Textes oder vergleichbaren Merkmalen zweifelsfrei ergibt (BGH, Urteil vom 17.09.2019 - XI ZR 662/18, NJW 2020, 334f., Rn. 19; BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18, NJW 2020, 461f., Rn. 51 und BGH, Beschluss vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18, BeckRS 2020, 2755, Rn. 33f., beck-online ).

    Wie bereits unter Ziffer 6. dieses Beschlusses dargelegt, sind Verweisungen im Vertragstext auf konkrete Informationsangaben in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dem Europäischen Standardisierten Merkblatt oder den vorvertraglichen Informationen zulässig, wenn die Verweistechnik im konkreten Fall nicht erfordert, dass der Verbraucher sich die relevanten Angaben selbst zusammensucht, und die Unterlagen in Papierform oder auf einem dauerhaften Datenträger (iSv Art. 3 lit. m) VerbrKrRL) zur Verfügung gestellt werden (siehe hierzu BGH, Beschluss vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18, BeckRS 2020, 2755, Rn. 33 - 35 und 41f.; Rosenkranz : Der Widerruf von Kfz-finanzierenden Verbraucherdarlehensverträgen - Teil 1, BKR 2019, 469 (472), beck-online ).

    Dies sieht der Bundesgerichtshof entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht anders, sondern auch der BGH geht von einer entsprechenden Gesetzesfolge gemäß § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB aus, wenn es heißt: "Wie der Senat bereits entschieden hat, versteht ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher, auf den abzustellen ist, die konkrete Angabe des zu zahlenden Zinsbetrags mit 0, 00 ? dahin, dass die finanzierende Bank auf einen etwaigen ihr nach § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB zustehenden Zinsanspruch verzichtet (BGH, Beschluss vom 31.03.2020 - XI ZR 198/19, BeckRS 2020, 6259, Rn. 9 m. w. Nachw.; BGH, Beschluss vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18, BeckRS 2020, 2755, Rn. 12 und 13; BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 11/19, BeckRS 2019, 33010, Rn. 18f., beck-online ).

    Entgegen der Auffassung des Klägers entspricht die in Ziffer 5. der Allgemeinen Darlehensbedingungen enthaltene Definition des Verzugszinssatzes den gesetzlichen Anforderungen (vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18, BeckRS 2020, 2755f., Rn. 23; BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18, NJW 2020, 461f., Rn. 52, m. w. Nachw., beck-online ).

    Wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslosigkeit des Verzugszinssatzes bedarf es bei Vertragsschluss keiner Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes (BGH, Beschluss vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18, BeckRS 2020, 2755, Rn. 23; BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18, NJW 2020, 461f., Rn. 52 und Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 11/19, BeckRS 2019, 33010f., Rn. 18, beck-online ).

    Die Ausführungen des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18 sind auf die streitgegenständliche Vertragsklausel ohne weiteres übertragbar.

    Diese sind bei Vertragsschluss allerdings noch nicht bekannt, so dass die Beklagte durch die dynamische Verweisung auf ein der Änderung unterliegendes Regelwerk, wie das der "Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe", das für jedermann und damit auch für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist, im Internet in der jeweils aktuellen Fassung abrufbar ist, hinreichend klar und prägnant über die Voraussetzungen über den Zugang zu einer außergerichtlichen Beschwerde informiert (BGH, Beschluss vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18, BeckRS 2020, 2755f., Rn. 37 - 40, m. w. Nachw., beck-online ).

    Die richtige Auslegung und die Reichweite des Unionsrechts sind angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der Verbraucherkreditrichtlinie derart offenkundig zu beantworten, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.07.2020 - XI ZR 288/19, BeckRS 2020, 19736, Rn. 31 m. w. Nachw. und BGH, Beschluss vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18, BeckRS 2020, 2755, beck-online ).

  • OLG Frankfurt, 26.07.2019 - 24 U 230/18

    Angabe des Tageszinssatzes im Darlehensvertrag für den Fall des Widerrufs mit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.10.2020 - 24 U 78/20
    Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senats, wonach auch fehlerhafte Vertragsbedingungen nicht zur Erweiterung der Widerrufsmöglichkeiten führen, sondern gegebenenfalls bei der Abwicklung des Vertrages zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des Senats vom 26.07.2019 - 24 U 230/18 , BeckRS 2019, 20121, Rn. 14 m. w. Nachw. und Senatsbeschluss vom 05.12.2019 - 24 U 107/19; vgl. auch BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18, NJW 2020, 461, Rn. 53 m. w. Nachw. beck-online ).

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Klausel nicht dadurch undeutlich wird, dass die Vertragsunterlagen an anderer Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (vgl. Senatsurteil vom 26. Juli 2019, Az. 24 U 230/18 , BeckRS 2019, 20121, Rn. 14; BGH, Urteil vom 5. November 2019, Az. XI ZR 650/18, NJW 2020, Seiten 461 f., Rn. 53, m. w. N., beck-online ).

    Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung des Senats fehlerhafte Vertragsbedingungen nicht zur Erweiterung der Widerrufsmöglichkeiten führen, sondern gegebenenfalls bei der Abwicklung des Vertrages zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil vom 26.07.2019 - 24 U 230/18 , BeckRS 2019, 20121, Rn. 14 m.w.N., beck-online ).

    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichthofs, der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, dass eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsinformation nicht dadurch undeutlich wird, dass die Vertragsunterlagen an anderer Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2019, Az. XI ZR 650/18, NJW 2020, Seiten 461 f., Rn. 53, m. w. N.; Senatsurteil vom 26. Juli 2019, Az. 24 U 230/18 , BeckRS 2019, 20121, Rn. 14, beck-online ).

    Dies entspricht - wie bereits dargelegt - der gefestigten Rechtsprechung des Senats, wonach auch fehlerhafte Vertragsbedingungen nicht zur Erweiterung der Widerrufsmöglichkeiten führen, sondern gegebenenfalls bei der Abwicklung des Vertrages zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des Senats vom 26.07.2019 - 24 U 230/18 , BeckRS 2019, 20121, Rn. 14 m. w. Nachw. und Senatsbeschluss vom 05.12.2019 - 24 U 107/19; vgl. auch BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18, NJW 2020, 461, Rn. 53 m. w. Nachw. beck-online ).

  • BGH, 28.07.2020 - XI ZR 288/19

    Verlust des Anspruchs eines Darlehensgebers auf eine Vorfälligkeitsentschädigung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.10.2020 - 24 U 78/20
    Die richtige Auslegung und die Reichweite des Unionsrechts sind angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der Verbraucherkreditrichtlinie derart offenkundig zu beantworten, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.07.2020 - XI ZR 288/19, BeckRS 2020, 19736, Rn. 31 m. w. Nachw. und BGH, Beschluss vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18, BeckRS 2020, 2755, beck-online ).

    Zum anderen hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einer kürzlich ergangenen Entscheidung vom 28.07.2020 klargestellt, dass das Anlaufen der Widerrufsfrist selbst von fehlerhaften Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unberührt bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2020 - XI ZR 288/19, BeckRS 2020, 19736, Rn. 23 - 30).

    Entgegen der Auffassung des Klägers ist die gesetzliche Folge der grundsätzlichen Zinszahlungspflicht auch nicht etwa durch die Wortwahl "etwaiger Zinsanspruch" in den vorgenannten Entscheidungen unklar (siehe auch BGH, Urteil vom 28.07.2020 - XI ZR 288/19, BeckRS 2020, 19736, beck-online ).

    Die richtige Auslegung und die Reichweite des Unionsrechts sind angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der Verbraucherkreditrichtlinie derart offenkundig zu beantworten, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.07.2020 - XI ZR 288/19, BeckRS 2020, 19736, Rn. 31 m. w. Nachw. und BGH, Beschluss vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18, BeckRS 2020, 2755, beck-online ).

  • BGH, 31.03.2020 - XI ZR 198/19

    EuGH-Rechtsprechung zur Kaskadenverweisung ist für das deutsche Recht nicht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.10.2020 - 24 U 78/20
    Eine richtlinienkonforme Auslegung der in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB angeordneten Gesetzlichkeitsfiktion kommt grundsätzlich nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 31.03.2020 - Az. XI ZR 198/18, BeckRS 2020, 6259, Rn. 10, 12, 13 m. w. Nachw., beck-online ).

    Dies sieht der Bundesgerichtshof entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht anders, sondern auch der BGH geht von einer entsprechenden Gesetzesfolge gemäß § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB aus, wenn es heißt: "Wie der Senat bereits entschieden hat, versteht ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher, auf den abzustellen ist, die konkrete Angabe des zu zahlenden Zinsbetrags mit 0, 00 ? dahin, dass die finanzierende Bank auf einen etwaigen ihr nach § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB zustehenden Zinsanspruch verzichtet (BGH, Beschluss vom 31.03.2020 - XI ZR 198/19, BeckRS 2020, 6259, Rn. 9 m. w. Nachw.; BGH, Beschluss vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18, BeckRS 2020, 2755, Rn. 12 und 13; BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 11/19, BeckRS 2019, 33010, Rn. 18f., beck-online ).

    In dem Beschluss vom 31.03.2020 - XI ZR 198/19 hat der XI. Zivilsenat zudem klargestellt, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag um einen verbundenen Darlehensvertrag handelte (Rn. 3 der vorgenannten Entscheidung).

  • BGH, 05.11.2019 - XI ZR 11/19

    Widerrufsinformationen in mit Kfz-Kaufverträgen verbundenen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.10.2020 - 24 U 78/20
    Dies sieht der Bundesgerichtshof entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht anders, sondern auch der BGH geht von einer entsprechenden Gesetzesfolge gemäß § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB aus, wenn es heißt: "Wie der Senat bereits entschieden hat, versteht ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher, auf den abzustellen ist, die konkrete Angabe des zu zahlenden Zinsbetrags mit 0, 00 ? dahin, dass die finanzierende Bank auf einen etwaigen ihr nach § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB zustehenden Zinsanspruch verzichtet (BGH, Beschluss vom 31.03.2020 - XI ZR 198/19, BeckRS 2020, 6259, Rn. 9 m. w. Nachw.; BGH, Beschluss vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18, BeckRS 2020, 2755, Rn. 12 und 13; BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 11/19, BeckRS 2019, 33010, Rn. 18f., beck-online ).

    Die Beklagte trägt in ihrer Berufungserwiderung zutreffend vor, dass es auch bei Abschluss eines verbundenen Geschäftes bei der grundsätzlichen Belehrung zu den Widerrufsfolgen gemäß dem ersten Satz des Musters des Unterabschnitts "Widerrufsfolgen" der Anlage 7 bleibt (siehe hierzu auch BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18, NJW 2020, 461f., Rn. 22f. und Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 11/19, BeckRS 2019, 33010, Rn. 20f., beck-online).

    Wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslosigkeit des Verzugszinssatzes bedarf es bei Vertragsschluss keiner Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes (BGH, Beschluss vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18, BeckRS 2020, 2755, Rn. 23; BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18, NJW 2020, 461f., Rn. 52 und Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 11/19, BeckRS 2019, 33010f., Rn. 18, beck-online ).

  • BGH, 17.09.2019 - XI ZR 662/18

    Aufnahme der Pflichtangaben zum Widerrufsrecht in einen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.10.2020 - 24 U 78/20
    Zudem kann von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher schon aufgrund der mit einem solchen Vertrag regelmäßig verbundenen längerfristigen Festlegungswirkung erwartet werden, dass er den Text eines Darlehensvertrages sorgfältig durchliest (BGH, Urteil vom 17.09.2019 - XI ZR 662/18, NJW 2020, 334f., Rn. 23, beck-online ).

    Pflichtangaben müssen nicht in einer einheitlichen Vertragsurkunde enthalten sein, sofern sich die Einheit der einzelnen Unterlagen aus fortlaufender Paginierung, fortlaufender Nummerierung der einzelnen Bestimmungen, einheitlicher graphischer Gestaltung, inhaltlichem Zusammenhang des Textes oder vergleichbaren Merkmalen zweifelsfrei ergibt (BGH, Urteil vom 17.09.2019 - XI ZR 662/18, NJW 2020, 334f., Rn. 19; BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18, NJW 2020, 461f., Rn. 51 und BGH, Beschluss vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18, BeckRS 2020, 2755, Rn. 33f., beck-online ).

    Da sich die vom Kläger bemängelte Regelung außerhalb der Widerrufsbelehrung befindet, ist die Art ihrer Gestaltung (hier die Hervorhebung durch einen Kasten) unschädlich (BGH, Urteil vom 17.09.2019 - XI ZR 662/18, NJW 2020, 334f., Rn. 31, beck-online ).

  • EuGH, 26.03.2020 - C-66/19

    Verbraucherkreditverträge müssen in klarer und prägnanter Form die Modalitäten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.10.2020 - 24 U 78/20
    Der Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB steht das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26.03.2020 (Az. C-66/19, NJW 2020, 1423f., beck-online ) nicht entgegen.
  • BGH, 22.11.2016 - XI ZR 434/15

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsinformation bei einem Immobiliardarlehensvertrag

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.10.2020 - 24 U 78/20
    Daher bleibt es entgegen der Auffassung des Klägers auch bei dem Grundsatz, dass sich der Unternehmer bei der Gestaltung einer Widerrufsbelehrung am Wortlaut des Gesetzes orientieren darf und nicht genauer formulieren muss als der Gesetzgeber selbst (BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15, NJW 2017, 1306f., Rn. 17 m. w. Nachw., beck-online ).
  • OLG Stuttgart, 28.05.2019 - 6 U 78/18

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Wirksamkeit der Widerrufsinformation

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.10.2020 - 24 U 78/20
    Der Zinsanspruch ist auch nicht nach § 358 Abs. 4 Satz 4 BGB ausgeschlossen, weil diese Regelung nur für § 358 Abs. 1 BGB gilt (überzeugend OLG Stuttgart, Urteil vom 28.05.2019 - 6 U 78/18, NJW-RR 2019, 1197f., Rn. 43 - 49 m. w. Nachw. und Urteil vom 15.10.2019 - 6 U 148/18, BeckRS 2019, 24593, Rn. 22 - 26 m. w. Nachw.; Rosenkranz : Der Widerruf von Kfz-finanzierenden Verbraucherdarlehensverträgen - Teil 2, BKR 2019, 521 (522), beck-online ).
  • OLG Stuttgart, 15.10.2019 - 6 U 148/18

    Widerrufsrecht des Darlehensnehmers beim Verbraucherdarlehensvertrag: Lauf der

  • BGH, 04.12.2018 - XI ZR 196/18

    Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichens des

  • BGH, 16.07.2019 - XI ZR 538/18

    Auswirkungen eines Antrags auf Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung eines

  • LG Darmstadt, 21.02.2020 - 2 O 219/19
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht